Art. 7 ErbStRRefG - Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- ErbStRRefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-8-2-1
Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) durchzuführen.