§ 9 LRKG - Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden gemäß den Regelungen des § 3 Absatz 8 als Nebenkosten erstattet.
(2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus triftigen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.