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§ 4 HessVwVG - Pflichtiger

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Pflichtiger ist derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet.

(2) Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden, wer durch Verwaltungsakt zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, zu einer Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist.

(3) Wird der Pflichtige als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 18 und 69) auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Pflichtigen gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlaß fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.