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§ 1 BautrV AbschlZV - Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Redaktionelle Abkürzung
BautrV AbschlZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-28-2

In Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. Die Stellung weiter gehender Sicherheiten für die Abschlagszahlungen braucht nicht vorgesehen zu werden.