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Art. 1 AGSGG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (AGSGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
33-1-A

(1) Sozialgerichte werden errichtet mit Sitz

  1. 1.
    in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
  2. 2.
    in Landshut für den Regierungsbezirk Niederbayern,
  3. 3.
    in Regensburg für den Regierungsbezirk Oberpfalz,
  4. 4.
    in Nürnberg für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
  5. 5.
    in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
  6. 6.
    in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
  7. 7.
    in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.

Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Beim Sozialgericht München werden Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau errichtet. Ihr Bezirk umfasst das Gebiet des Freistaates Bayern.