§ 79 SchulG - Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Amtszeit beträgt für Schülerinnen und Schüler zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre. Die Mitgliedschaft in den Vertretungen oder im Landesschulbeirat endet, sobald ein gewähltes oder berufenes Mitglied nicht mehr Lehrkraft, Schülerin oder Schüler ist oder von ihrem beziehungsweise seinem Amt zurücktritt.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.