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§ 80 SchulG LSA - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Auf Wunsch eines Drittels ist eine Sitzung anzuberaumen.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gremienmitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Der Landeselternrat und der Landesschülerrat wählen einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.

(4) Im Landesschulbeirat führt die für Schulwesen zuständige Ministerin oder der für Schulwesen zuständige Minister oder deren Beauftragte oder Beauftragter den Vorsitz.