§ 86d SchulG LSA - Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 1
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
Für die Dauer der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter gilt § 79 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.