§ 86d SchulG LSA - Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 1

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Für die Dauer der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter gilt § 79 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.