§ 23 SächsArchG - Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/3
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.