§ 49 SächsJG - Wohnungseigentum
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
§ 46 Abs. 1 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn an Räumen eines Gebäudes Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist und
- 1.
ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum überführt wird,
- 2.
ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer veräußert wird oder
- 3.
eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht), begründet, geändert oder aufgehoben wird.