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§ 49 SächsJG - Wohnungseigentum

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

§ 46 Abs. 1 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn an Räumen eines Gebäudes Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist und

  1. 1.

    ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum überführt wird,

  2. 2.

    ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer veräußert wird oder

  3. 3.

    eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht), begründet, geändert oder aufgehoben wird.