§ 52 SächsJG - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Unschädlichkeit feststellt, findet die Beschwerde statt.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine die Unschädlichkeit feststellende Entscheidung, sind am Beschwerdeverfahren der Antragsteller, der Eigentümer und die Berechtigten, deren Rechte zu der Beschwerde Anlass gegeben haben, zu beteiligen.
(3) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unanfechtbar.