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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 53 SächsJG - Wirksamkeit, Grundbuchvollzug

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.