§ 53 SächsJG - Wirksamkeit, Grundbuchvollzug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.
(2) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.