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  • ab 26.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürAGFGO - Urkundsbeamte

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Amtliche Abkürzung
ThürAGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
305-1

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes bei dem Thüringer Finanzgericht.

(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf auch Angestellte des Thüringer Finanzgerichts widerruflich beauftragt werden.