§ 15 RiG M-V - Aufgabe des Richterrates, Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richter einzusetzen. Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richter nach Maßgabe der §§ 16 und 16a zu beteiligen. Bei Angelegenheiten, die die Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 20) erweiterte Personalrat zu beteiligen.