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§ 49 FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung

  1. 1.

    nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    1. a)

      Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3),

    2. b)

      Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),

    3. c)

      Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),

    4. d)

      Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b170518001915),

    5. e)

      Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632),

    6. f)

      Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),

    7. g)

      Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),

    8. h)

      Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),

    9. i)

      elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),

    10. j)

      Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),

    11. k)

      persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),

    12. l)

      Ehelicherklärung (§§ 172317271738 Abs. 2 und § 1740a),

    13. m)

      Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elterlichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),

  2. 2.

    nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes

    1. a)

      Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2),

    2. b)

      Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3 Abs. 3).

(2) 1In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. 2Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat.

(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen.