§ 24 LFAG - Berechnung der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 3 Abs. 2) wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. Der aufzubringende Umlagebetrag wird für jedes Jahr im Landeshaushaltsplan festgesetzt.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.

(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen errechnet. Der Vomhundertsatz wird so ermittelt, dass der aufzubringende Umlagebetrag nach Absatz 1 Satz 2 erreicht wird. Umlagegrundlagen sind

  1. 1.
    die Schlüsselzuweisung A nach § 8, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuerkraftmesszahl nach § 13 gewährt wird,
  2. 2.
    die Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2,
  3. 3.
    die Steuerkraftmesszahl nach § 13,
  4. 4.
    bei Landkreisen und Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 12 Abs. 3.

Bei der Ermittlung der Umlagegrundlage nach Satz 3 Nr. 3 werden angesetzt

1.bei kreisfreien Städten100 v.H.,
2.bei Landkreisen 30 v.H.,
3.bei großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden 70 v.H. und
4.bei Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden 35 v.H.

der Steuerkraftmesszahl; § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf die Umlagebeträge werden die gegenüber dem Ausgangsjahr 1990 jeweils maßgeblichen auf die Gewerbesteuerumlageerhöhung entfallenden Beträge angerechnet. Für die Berechnung der nach Satz 1 anzurechnenden Beträge ist jeweils das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres maßgebend.

(5) § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.