§ 12 BGV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.
(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,
- 2.
- 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff andere als in Anlage 3 aufgeführte Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet oder
- 4.
entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.
(3) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
- 1.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie Stoffe unter Nichteinhaltung der festgesetzten Reinheitsanforderungen verwendet oder
- 2.entgegen § 6 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten.
(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
- a)
§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder
- b)
§10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände abgibt,
die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind, oder
- 2.
entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.