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§ 94 HSOG - Regierungspräsidien, Landräte, Polizeipräsidien

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Die Regierungspräsidien als mittlere Polizeibehörden, die Landräte, soweit ihnen polizeiliche Aufgaben übertragen sind, und die Polizeipräsidien als untere Polizeibehörden erfüllen in ihren Dienstbereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben der Schutz- und der Kriminalpolizei.

(2) Die Regierungspräsidien unterstehen dem Ministerium des Innern unmittelbar. Die Landräte und die Polizeipräsidien unterstehen dem Ministerium des Innern und den Regierungspräsidien.