§ 94 HSOG - Regierungspräsidien, Landräte, Polizeipräsidien
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Die Regierungspräsidien als mittlere Polizeibehörden, die Landräte, soweit ihnen polizeiliche Aufgaben übertragen sind, und die Polizeipräsidien als untere Polizeibehörden erfüllen in ihren Dienstbereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben der Schutz- und der Kriminalpolizei.
(2) Die Regierungspräsidien unterstehen dem Ministerium des Innern unmittelbar. Die Landräte und die Polizeipräsidien unterstehen dem Ministerium des Innern und den Regierungspräsidien.