§ 12 GOLT - Schriftführerinnen und Schriftführer
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und zwei Schriftführerinnen und Schriftführer den Sitzungsvorstand. Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen. Sie führen insbesondere die Liste der Rednerinnen und Redner und nehmen den Namensaufruf vor.
(2) Sind die Schriftführerinnen und Schriftführer zu einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl erschienen, so wird ihr Dienst, soweit erforderlich, von Abgeordneten versehen, die die Präsidentin oder der Präsident zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern beruft.