§ 19a HafenVSG - Seeschifffahrtsassistenz
Bibliographie
- Titel
- Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HafenVSG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 9501-1
(1) Das Assistieren von Seeschiffen durch Seeschiffsassistenzschlepper gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
(2) Das Betriebsunternehmen sowie die Führung von Seeschiffsassistenzschleppern sind zum Schleppen verpflichtet, wenn das Schleppen nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.
(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverordnungen über die Seeschiffsassistenz zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über
- 1.
Das Erlaubnisverfahren, die persönlichen, technischen, baulichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1,
- 2.
die Anforderungen an eine geordnete und sichere Seeschiffsassistenz,
- 3.
die Überwachung durch die zuständige Behörde,
- 4.
den Umfang der Schlepppflicht nach Absatz 2,
- 5.
die Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper.