§ 16 HafenVSG - Festmacherdienste
Bibliographie
- Titel
- Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HafenVSG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 9501-1
(1) Entgeltliche Festmacherdienste für das Festmachen von Fahrzeugen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
(3) Das Betriebsunternehmen ist zur Erbringung von Festmacherdiensten verpflichtet, wenn das Festmachen nicht durch Umstände verhindert wird, die es nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge sich zum An- und Ablegen eines gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde genehmigten Unternehmens bedienen müssen.
(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden Anlage hat die für das Festmachen vorgesehenen Vertäueinrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen und dieses in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu halten.
(6) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Festmachen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Regelungen getroffen werden über
- 1.
die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis nach Absatz 1 einem Unternehmen erteilt, zurückgenommen oder widerrufen werden kann und zum Erlass von Nebenbestimmungen in diesem Verfahren,
- 2.
den Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
- 3.
den Nachweis der Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
- 4.
Anforderungen an Ausrüstung und Betriebsweise des Unternehmens,
- 5.
die Überwachung durch die zuständige Behörde,
- 6.
den Umfang der Festmacherpflicht,
- 7.
die Betriebs- und Einsatzzeiten des Unternehmens.