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§ 33 AbgG - Evaluation der Altersrente (2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23) treten die §§ 13 und 31 am 21. Juni 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landtag Brandenburg auf der Grundlage eines Berichts des Präsidenten die Angemessenheit der Altersrente und der Pflichtbeiträge nach § 5 Absatz 2 überprüfen.