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§ 33 AbgG - Evaluation der Altersrente 

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landtag Brandenburg auf der Grundlage eines Berichts des Präsidenten die Angemessenheit der Altersrente und der Pflichtbeiträge nach § 5 Absatz 2 überprüfen.