§ 42 SSpG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
Der Sparkassen- und Giroverband Saar hat insbesondere die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, die Sparkassenaufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten und Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen. Berufung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle des Verbandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.