§ 42 SSpG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der Sparkassenverband Saar hat insbesondere die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen und deren verbundenen Unternehmen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachterlich zu beraten.
(2) Zur Durchführung der Prüfungen unterhält der Sparkassenverband Saar eine Prüfungsstelle. Bestellung und Widerruf der Bestellung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.