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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 38 BHKG - Auskunftsstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte aktivieren bei Bedarf Auskunftsstellen, deren Aufgaben auch einer anerkannten Hilfsorganisation übertragen werden können.

(2) Das Land stellt eine zentrale Auskunftsstelle bereit. Diese unterstützt bei Bedarf auf Anforderung die aktivierte Auskunftsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(3) In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder sonstigen Personen übermittelt werden, bei denen aufgrund ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.