Versionsverlauf

§ 49 GKG - Versorgungsausgleich

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt der Wert, wenn dem Versorgungsausgleich

  1. 1.

    ausschließlich Anrechte

    1. a)

      aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

    2. b)

      der gesetzlichen Rentenversicherung und

    3. c)

      der Alterssicherung der Landwirte

    unterliegen, 1.000 Euro;

  2. 2.

    ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;

  3. 3.

    Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.