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§ 4 HZG - Besondere Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Amtliche Abkürzung
HZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Abs. 2 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 52 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln; die Satzungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) erlassen.

(2) Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Abs. 10 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Kunsthochschulgesetz können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln.

(3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 vor den Bewerbern im Sinne von Artikel 9 Staatsvertrag ausgewählt; die Zahl der ausgewählten Bewerber werden auf die Quote gemäß Artikel 9 nicht angerechnet.

(4) Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9 Staatsvertrag in Einzelfällen der Anteil der Studienplätze für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Satzungen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.

(5) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz nachzuweisen ist, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Staatsvertrag neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Satzungen.

(6) Für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Abs. 7 Hochschulgesetz oder des § 41 Abs. 4 Kunsthochschulgesetz oder nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen ein vorläufiges Zeugnis. In diesem Fall entfallen im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Staatsvertrag; bei Studiengängen, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind und mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, beträgt die Quote gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Staatsvertrag ein Fünftel.

(7) Für Studienfächer von Lehramtsstudiengängen kann die Hochschule im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag den Grad der Qualifikation verbessern, wenn für ein anderes zum Lehramtsstudiengang gehörendes Studienfach eine besondere studiengangbezogene Eignung im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz nachgewiesen ist. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzungen.