§ 7 HZG - Fachaufsicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
- Amtliche Abkürzung
- HZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
Nach § 13 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) wird das vorgenannte Gesetz erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und dieses Gesetzes angewandt. * Das Gesetz vom 29. Oktober 2019 wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt. Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Satz 1 und 3 genannten Semestern gelten die in Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.
Nach der Bekanntmachung vom 26. November 2019 (GV. NRW. S. 910) ist der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.
Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung", dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen und Satzungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen das als staatliche Aufgabe. Insoweit unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; es gilt § 13 Landesorganisationsgesetz