Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz - HZG)

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Amtliche Abkürzung
HZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

221

Vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, 712) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239) (3)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Festsetzung von Zulassungszahlen1
Zentrale Studienplatzvergabe2
Grundsätze der örtlichen Studienplatzvergabe und Serviceverfahren3
Besondere Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe4
Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester5
Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag, Rechtsverordnungsermächtigung6
Fachaufsicht7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht8

Artikel 3 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710)

Nach § 13 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) wird das vorgenannte Gesetz erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und dieses Gesetzes angewandt. * Das Gesetz vom 29. Oktober 2019 wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt. Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Satz 1 und 3 genannten Semestern gelten die in Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.

Nach der Bekanntmachung vom 26. November 2019 (GV. NRW. S. 910) ist der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

Nach Artikel 4 Satz 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239) finden die §§ 4 und 5 in der Fassung des vorgenannten Gesetzes erstmals auf das ihrem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung.