LGG,SL - Landesgleichstellungsgesetz

Landesgleichstellungsgesetz - LGG

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

Vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsverzeichnis(2)§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Gesetzesziel und allgemeine Grundsätze1
Geltungsbereich2
Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken2a
Begriffsbestimmungen3
Benachteiligungsverbote4
Anrechnungszeiten5
Abschnitt 2
Personalplanung zur Frauenförderung
Statistische Erhebung; Verordnungsermächtigung6
Grundsätze eines Frauenförderplanes7
In-Kraft-Treten des Frauenförderplanes8
Berichtspflicht9
Abschnitt 3
Stellenausschreibung, Auswahlverfahren
Stellenausschreibung10
Vorstellungsgespräche11
Auswahlentscheidungen12
Einstellungen, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten13
Umkehr der Beweislast14
Abschnitt 4
Berufliche Qualifizierung
Berufliche Fort- und Weiterbildung15
Abschnitt 5
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer
Familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen16
Teilzeitarbeit; Telearbeit17
Beurlaubung ohne Dienstbezüge18
Hinweispflicht19
Abschnitt 6
Maßnahmen zur Vorbeugung und Vorgehensweise gegen sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung20
Abschnitt 7
Frauenbeauftragte
Frauenbeauftragte21
Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung22
Gesamtfrauenbeauftragte22a
Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen22b
Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten23
Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren24
Gerichtliches Verfahren24a
Zusammenarbeit mit anderen Stellen25
(weggefallen)26
Abschnitt 8
Sonstige Regelungen
Auftragsvergabe und staatliche Leistungen27
Sprache28
Gremien; Verordnungsermächtigung29
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften30
Inkrafttreten31

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1371 zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

(2) Red. Anm.:

Das Inhaltsverzeichnis wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 LGG - Gesetzesziel und Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

(1) Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) durch die Gewährleistung gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern, den Abbau bestehender Unterrepräsentanzen von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen sowie die Vermeidung von Nachteilen durch die Wahrnehmung von Familien- und Betreuungspflichten.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, sind durch eine gezielte frauenfördernde Personalplanung der Zugang und die Aufstiegschancen von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsbedingungen von Frauen und Männern im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bedürfnisgerecht zu gestalten. Keine Maßnahme darf Frauen auf Grund ihres Geschlechts oder Person, die Familien- und Betreuungspflichten wahrnehmen, unmittelbar oder mittelbar benachteiligen.

§ 2 LGG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

Dieses Gesetz gilt für die Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, für die Gerichte und Staatsanwaltschaften und vom Landtag zu wählende Gremien.

§ 2a LGG - Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

(1) Soweit das Land, die Gemeinden, die Landkreise oder der Regionalverband Saarbrücken Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften halten oder erwerben, stellen sie sicher, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von diesen entsprechend angewendet werden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung eines Frauenförderplans, für Stellenbesetzungsverfahren einschließlich der Besetzung von Vorstands- oder Geschäftsführungsposten sowie für die Wahl der Frauenbeauftragten.

(2) Für Beteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften unterhalb der Mehrheitsgrenze sollen das Land, die Gemeinden, die Landkreise oder der Regionalverband Saarbrücken darauf hinwirken, dass Maßnahmen entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts und den Personengesellschaften ergriffen werden