Art. 3 FAÄndG 2012 - Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
- Redaktionelle Abkürzung
- FAÄndG 2012,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.