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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Art. 3 FAÄndG 2012 - Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Redaktionelle Abkürzung
FAÄndG 2012,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.