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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Art. 2 FAÄndG 2012 - Übergangsregelung zur ermäßigten Kreisumlage der Sonderstatusstädte

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Redaktionelle Abkürzung
FAÄndG 2012,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Für das Ausgleichsjahr 2012 werden abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.

(2) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2012 zahlen bis zum 30. September 2012 die Städte (Sonderstatusstädte)

Bad Homburg1.650.000 Euro
Fulda 983.000 Euro
Gießen1.387.000 Euro
Hanau2.112.000 Euro
Marburg1.372.000 Euro
Rüsselsheim1.653.000 Euro
Wetzlar1.132.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(3) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2012 ein zweifacher Vomhundertsatz.