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§ 48 LHO - Ruhestandsversetzung von Beamten

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-1

Die Versetzung von Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn der Beamte ein von diesem Ministerium allgemein festzusetzendes Lebensjahr noch nicht vollendet hat.