§ 48 LHO - Ruhestandsversetzung von Beamten
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Die Versetzung von Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn der Beamte ein von diesem Ministerium allgemein festzusetzendes Lebensjahr noch nicht vollendet hat.