§ 48 LHO - Einstellung, Versetzung und Ruhestandsversetzung von Beamten
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Die Einstellung und die Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn der Bewerber ein von diesem Ministerium allgemein festzusetzendes Lebensjahr bereits vollendet hat.
(2) Die Versetzung von Beamten des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn der Beamte ein von diesem Ministerium allgemein festzusetzendes Lebensjahr noch nicht vollendet hat.