§ 41 DEÜV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt,
- 2.
einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
- 4.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.