§ 41 DEÜV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.ohne Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Datenübermittlung betreibt,
- 2.einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
- 4.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 29 Satz 4 den Inhalt der Bescheinigung oder eine Durchschrift nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.