§ 29 SaatG - Geschlossene Anbaugebiete
Bibliographie
- Titel
- Saatgutverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- SaatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7822-6
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.