§ 38 KWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,
- 1.
wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
- 2.
bei Verhältniswahl: wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind,
- 3.
bei Mehrheitswahl: wie viele gültige Stimmen auf jede wählbare Person entfallen sind.
(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.