§ 38 KWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,

  1. 1.

    wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,

  2. 2.

    bei Verhältniswahl: wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind,

  3. 3.

    bei Mehrheitswahl: wie viele gültige Stimmen auf jede wählbare Person entfallen sind.

(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.