§ 16 HmbKHG - Investitionsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Die zuständige Behörde steht auf der Grundlage des Krankenhausplans und des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Fördermittelansprüche der Krankenhäuser nach § 8 Absatz 1 und § 9 KHG ein jährliches Investitionsprogramm auf.
(2) Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung, den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 sowie die Summe der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Finanzplanraten für die Förderung nach diesem Gesetz aus. Die Investitionsmittel für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung, werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen.
(3) Bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes sind die Bedarfsnotwendigkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen.