§ 16 HmbKHG - Investitionsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
(1) Die zuständige Behörde steht auf der Grundlage des Krankenhausplans und des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Fördermittelansprüche der Krankenhäuser nach § 8 Absatz 1 und § 9 KHG ein jährliches Investitionsprogramm auf. Das Investitionsprogramm enthält ferner für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung als Anhang eine mehrjährige Vorausschau der Krankenhausinvestitionsmaßnahmen.
(2) Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung und den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 aus. Die Investitionsmittel für das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1556) in der jeweils geltenden Fassung werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen.
(3) Bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes sind die Bedarfsnotwendigkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen.