§ 20 DEÜV - Systemprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) 1Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu prüfen. 2Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 3Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.
(2) 1Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. 2Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.
(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.
(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.