§ 20 DEÜV - Zulassungsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Die Datenübermittlung darf nur zugelassen werden, wenn die Meldungen aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst werden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2) 1Die verwendeten Programme sind vor ihrer Zulassung auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung und der Erstellung der Meldungen zu prüfen. 2Grundlage hierfür ist die Beitragsüberwachungsverordnung. 3Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und bis zum Abschluss der nächsten Prüfung aufzubewahren.

(3) Werden die Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung der Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist eine erneute Prüfung zu beantragen.

(4) 1Auf eine Prüfung bei dem Arbeitgeber, dem Rechenzentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung wird verzichtet, wenn dieser ein von einem Träger der Sozialversicherung systemgeprüftes Programm ohne Veränderungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse einsetzt. 2Für die Systemprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Absatz 1, die Durchführung des Zulassungsverfahrens durch die Krankenkassen und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.