Gesetz über den Ladenschluß (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluß
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Verkaufsstellen1
Feiertage2
Abschnitt 2
Ladenschlußzeiten
Allgemeine Ladenschlußzeiten3
Apotheken4
Zeitungen und Zeitschriften5
Tankstellen6
Warenautomaten7
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen8
Verkaufsstellen auf Flughäfen9
Kur- und Erholungsorte10
Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen11
Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen12
13
Weitere Verkaufssonntage14
Sonntagsverkauf am 24. Dezember15
Verkauf an Werktagen nach achtzehn Uhr dreißig Minuten16
Abschnitt 3
Besonderer Schutz der Arbeitnehmer
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen17
Abschnitt 4
Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
Friseurbetriebe18
18a
Marktverkehr19
Sonstiges gewerbliches Feilhalten20
Abschnitt 5
Durchführung des Gesetzes
Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse21
Aufsicht und Auskunft22
Ausnahmen im öffentlichen Interesse23
Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten24
Straftaten25
(weggefallen)26
Abschnitt 7
Schlußbestimmungen
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung27
Bestimmung der zuständigen Behörden28
29
Geltung in Berlin30
In-Kraft-Treten; Aufhebung bisher geltenden Rechts31

(1) Amtl. Anm.:

Überschrift: Im Saarland nicht in Kraft getreten gem. § 2 IV A Nr. 26 G v. 30.06.1959 I 313

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 30 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) gilt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.