§ 15 LadSchlG - Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Ladenschluss
- Redaktionelle Abkürzung
- LadSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-20
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1(1) dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
- 1.Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
- 2.Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
- 3.alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens vierzehn Uhr geöffnet sein.
Müsste lauten: § 3 Satz 1 Nummer 1