Versionsverlauf


§ 15 LadSchlG - Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluss
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1(1) dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,

  1. 1.
    Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
  2. 2.
    Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
  3. 3.
    alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen

während höchstens drei Stunden bis längstens vierzehn Uhr geöffnet sein.