§ 83 SOG LSA - Hilfspolizeibeamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung

  1. a)
    zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,
  2. b)
    zur Unterstützung der Polizei bei Notfällen, die durch Naturereignisse, Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,

zu Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung hat nur hinsichtlich solcher Personen zu erfolgen, die persönlich zuverlässig und geeignet sind. Die Bestellung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(2) Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die den Polizeibeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind sie nur befugt, wenn sie hierzu auf Grund einer Verordnung des Ministeriums des Innern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist nur insoweit zu erteilen, als es zur Aufgabenerfüllung durch den Hilfspolizeibeamten erforderlich ist. Die Ermächtigung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(3) In der in Absatz 2 genannten Verordnung regelt das Ministerium des Innern

  1. 1.
    die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten,
  2. 2.
    die Aufgabenbereiche, zu deren Wahrnehmung die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbaren Zwanges erteilt werden darf.