§ 76 SOG LSA - Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

  1. 1.

    die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- Anhalt,

  2. 2.

    die Polizeiinspektionen,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt und

  4. 4.

    die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.

(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.