§ 76 SOG LSA - Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.
(2) Polizeibehörden sind:
- 1.
die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen- Anhalt,
- 2.
die Polizeiinspektionen,
- 3.
das Landeskriminalamt und
- 4.
die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.
(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.