§ 30 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
Die Schiedspersonen sind Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Sie sind zuständig für die dort genannten Vergehen.