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§ 36 BG LSA - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. 1.
    Staatssekretäre,
  2. 2.
    Regierungspräsidenten,
  3. 3.
    den Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung,
  4. 4.
    Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.