§ 36 BG LSA - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.Staatssekretäre,
- 2.Regierungspräsidenten,
- 3.den Leiter des Presse- und Informationsamtes der Landesregierung,
- 4.Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.